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FRAGEN & ANTWORTEN

In der Gartenordnung, als Teil des Niederösterreichischen Kleingartengesetzes und Teil unserer Satzungen als Anhang, ist dies unter: GARTENORDNUNG für Kleingärten im Bundesland Niederösterreich;§ 10 Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen; Abs 5; Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen ist nur im Schritttempo gestattet. Auch dies ist keine Willkür des Vereines sondern ist eine Gesetzliche Regelung!
Der Bremsweg bei einer Gefahrenbremsung (Notbremse) liegt bei 2 Metern, das ist aber nur eine Komponente des Anhalteweges. Der Anhalteweg setzt sich aber aus Bremsweg UND Reaktionsweg zusammen! Der Anhalteweg beträg also bei einer Notbremsung bei 20 km/h 8 Meter! Bei einer Normalbremsung 10 Meter!
Bei 5 km/h beträgt der Anhalteweg bei einer Notbremsung 1,625 Meter! Bei einer Normalbremsung 1,75 Meter.
Also bei einer Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h muss man bereits 8 Meter vorher wissen, dass ein Kind aus einem Gartentor hinausläuft, um rechtzeitg stehen bleiben zu können. Denkt einmal darüber nach.
Warum jetzt 5 km/h? Der österreichische Oberste Gerichtshof setzte „Schrittgeschwindigkeit“ für Fahrzeuge mit 5 km/h an. Daher gilt auf unseren Vereinswegen und Forststrassen 5 km/h.

Weil nur diese zur Erhaltung der Vereinswege beitragen. Daher dürfen sie die Wege befahren.

Ein Vereinsmitglied ist ein im Bestandsvertrag eingetragener Pächter, oder ein Zusatzmitglied.

Nein. Sie können aber als Zusatzmitglieder gemeldet werden.

Mit einem Fahrzeug pro Parzelle.

Nein, nur mit einem Fahrzeug. Weil pro Parzelle nur ein Fahrzeug erlaubt ist.

Nein. Weil es
1. Nur in Verbindung eines Zugfahrzeuges abgestellt werden darf, da es sonst im Schadensfall ein Versicherungsproblem geben kann und
2. Dann 2 Fahrzeuge sind, die abgestellt sind und pro Parzelle nur 1 erlaubt ist.

Laut StVO KFG §2 schon. Man kann als Grundregel annehmen, dass alles was ein amtliches Kennzeichen hat, als Fahrzeug gezählt werden kann.

Wenn Ihre Frau ein Vereinmitglied ist, Ja.

Nein, ausser sie sind Mitglieder des Vereins und es parkt nicht mehr als 1 Fahrzeug pro Parzelle auf den Wegen.

Wenn es Mitglied ist und nicht mehr als 1 Fahrzeug pro Parzelle am Vereinsweg parkt, ja.

Weil die Forststrassen von der Forstverwaltung vom Verein, unter Auflagen, gepachtet werden und die Vereinswege von der Liegenschaftsverwaltung, unter Auflagen, gepachtet werden.

Weil es keine öffentlichen Strassen sind und nur Vereinsmitglieder und Berechtigte diese benutzen dürfen.

Allgemeines Fahrverbot gilt auch für Fahrradfahrer. Ausser sie sind auf gekennzeichneten Vereinswegen und Forststrassen des KGV Schwarze Au als Mitglied des KGV darauf unterwegs.

Mit der Unterzeichnung Ihres Bestandsvertrages den Sie mit der Liegenschaftsverwaltung abgeschlossen haben, haben Sie sich verpflichtet, ganzjährig einen Streifen von 1 Meter entlag Ihres Zaunes, der an einen Weg grenzt, von Schnee und Eis frei zu halten.

Weil der KGV Schwarze Au keine Generalpacht mit der Liegenschaftsverwaltung hat. Jeder Pächter muss die Pflichten aus seinem Einzelpachtvertragen erfüllen.

Bestandsvertragsgemäß, Ja.

Sie beauftragen eine Schneeräumungsfirma damit. Achten Sie darauf, dass diese auch die Haftung übernimmt.

Wir versuchen gerade eine Kooperation mit der Firma STUTZIG & HACKER Hausbetreuung GmbH aufzubauen. Wenn Sie Interesse haben, melden Sie sich bei uns, wir vermitteln Sie an unseren Betreuer.

Dann sollten Sie gut versichert sein.

Bitte lesen Sie Ihren Bestandsvertrag durch. Sie haben sich mit Unterzeichnung des Bestandsvertrages zur Schneeräumung verpflichtet. Weil es bis jetzt niemand verlangt hat, heißt das nicht, dass Sie es nicht machen müssen, oder damit aus der Haftung genommen sind.

Es gibt eine neue Liegenschaftsverwaltung.

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Weitere Fragen

Auf den Forststrassen, wie z.B. die Forststrasse (Gruppe 1) eine ist, haben wir Flächen von der Forstverwaltung angemietet, um darauf Fahrzeuge abstellen zu dürfen.

Diese Flächen sind prinzipiell erweiterbar, müssen aber vom Pächter bezahlt werden. Da Du dafür bezahlst, kannst Du auch mehr als einen Parkplatz auf den Forststrassen mieten.
Allerdings gibt es derzeit keine weiteren Parkplätze auf der Forststrasse.

Auf Vereinswegen darf man nur mit 1 Fahrzeug pro Parzelle parken, weil der zur Verfügung stehende Platz sehr beschränkt ist. Derzeit auch noch unbezahlt.

Unsere Gartenanlagen sind ein Erholungsgebiet im Grünland, Lebensraum also in dem Ruhe und Entspannung im Einklang mit der Natur im Vordergrund stehen. Daher sind diese Einzuhalten!!!

Als Verein haben wir uns an die Richtlinien der Stadt Klosterneuburg zu halten. Die Ruhenszeiten sind in der Umweltschutzverordnung der Stadt Klosterneuburg festgelegt.
UMWELTSCHUTZVERORDNUNG Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 26. April 1991 zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen. Gemäß § 33 NÖ.-Gemeindeordnung 1973 LGBl. 1000-5 wurde beschlossen: § 1 Im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Klosterneuburg ist verboten: (1) An allen Tagen in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr sowie von 12 bis 14 Uhr, an Samstagen ab 17 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
Gewerbebetriebe sind von dieser Regelung ausgenommen, soferne es sich nicht um Schwarzarbeit handelt. Diese ist im KGV Schwarze Au nicht erwünscht!

Eine nicht Einhaltung der Ruhenszeiten stellt eine Ruhestörung dar. Diese muss bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Der Vereinsvorstand ist die falsche Anlaufstelle.

Auch hier kommt wieder ein Auszug aus der Gartenordnung § 12 Allgemeine Ordnung (8) Das Entfachen von Feuern, Verbrennen von Abfällen oder offene Feuerstellen sind streng verboten.
Bitte bedenkt immer, dass wir in einem Waldgebiet unsere Gärten haben. Von Feuer verursachter Funkenflug kann enorme Schäden anrichten und im schlimmsten Fall Existenzen zerstören.

Wir leben in einem Hochwasserabflußgebiet und da gibt das Wasserrecht und die Baubehörde vor, was erlaubt ist.

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