FRAGEN & ANTWORTEN
Sie haben Fragen rund um unseren Kleingartenverein? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Themen – von der Mitgliedschaft über die Gartenvergabe bis hin zu allgemeinen Regelungen und dem Vereinsleben.
Ob Sie bereits Teil unseres Vereins sind oder überlegen, es zu werden: Unsere FAQ-Seite hilft Ihnen dabei, schnell und unkompliziert, die gewünschten Informationen zu finden. Und falls doch noch etwas unklar bleibt – zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren!
In der Gartenordnung, als Teil des Niederösterreichischen Kleingartengesetzes und Teil unserer Satzungen als Anhang, ist dies unter: GARTENORDNUNG für Kleingärten im Bundesland Niederösterreich;§ 10 Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen; Abs 5; Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen ist nur im Schritttempo gestattet. Auch dies ist keine Willkür des Vereines sondern ist eine Gesetzliche Regelung!
Weil nur diese zur Erhaltung der Vereinswege beitragen. Daher dürfen sie die Wege befahren.
Ein Vereinsmitglied ist ein im Bestandsvertrag eingetragener Pächter, oder ein Zusatzmitglied.
Nein. Sie können aber als Zusatzmitglieder gemeldet werden.
Mit einem Fahrzeug pro Parzelle.
Nein, nur mit einem Fahrzeug. Weil pro Parzelle nur ein Fahrzeug erlaubt ist.
Nein. Weil es
1. Nur in Verbindung eines Zugfahrzeuges abgestellt werden darf, da es sonst im Schadensfall ein Versicherungsproblem geben kann und
2. Dann 2 Fahrzeuge sind, die abgestellt sind und pro Parzelle nur 1 erlaubt ist.
Laut StVO KFG §2 schon. Man kann als Grundregel annehmen, dass alles was ein amtliches Kennzeichen hat, als Fahrzeug gezählt werden kann.
Wenn Ihre Frau ein Vereinmitglied ist, Ja.
Nein, ausser sie sind Mitglieder des Vereins und es parkt nicht mehr als 1 Fahrzeug pro Parzelle auf den Wegen.
Wenn es Mitglied ist und nicht mehr als 1 Fahrzeug pro Parzelle am Vereinsweg parkt, ja.
Weil die Forststrassen von der Forstverwaltung vom Verein, unter Auflagen, gepachtet werden und die Vereinswege von der Liegenschaftsverwaltung, unter Auflagen, gepachtet werden.
Weil es keine öffentlichen Strassen sind und nur Vereinsmitglieder und Berechtigte diese benutzen dürfen.
Allgemeines Fahrverbot gilt auch für Fahrradfahrer. Ausser sie sind auf gekennzeichneten Vereinswegen und Forststrassen des KGV Schwarze Au als Mitglied des KGV darauf unterwegs.
FRAGEN & ANTWORTEN bez. Schneeräumung
Mit der Unterzeichnung Ihres Bestandsvertrages den Sie mit der Liegenschaftsverwaltung abgeschlossen haben, haben Sie sich verpflichtet, ganzjährig einen Streifen von 1 Meter entlag Ihres Zaunes, der an einen Weg grenzt, von Schnee und Eis frei zu halten.
Weil der KGV Schwarze Au keine Generalpacht mit der Liegenschaftsverwaltung hat. Jeder Pächter muss die Pflichten aus seinem Einzelpachtvertragen erfüllen.
Bestandsvertragsgemäß, Ja.
Sie beauftragen eine Schneeräumungsfirma damit. Achten Sie darauf, dass diese auch die Haftung übernimmt.
Wir versuchen gerade eine Kooperation mit der Firma STUTZIG & HACKER Hausbetreuung GmbH aufzubauen. Wenn Sie Interesse haben, melden Sie sich bei uns, wir vermitteln Sie an unseren Betreuer.
Dann sollten Sie gut versichert sein.
Bitte lesen Sie Ihren Bestandsvertrag durch. Sie haben sich mit Unterzeichnung des Bestandsvertrages zur Schneeräumung verpflichtet. Weil es bis jetzt niemand verlangt hat, heißt das nicht, dass Sie es nicht machen müssen, oder damit aus der Haftung genommen sind.
Es gibt eine neue Liegenschaftsverwaltung.
Weitere FRAGEN & ANTWORTEN
Auf den Forststrassen, wie z.B. die Forststrasse (Gruppe 1) eine ist, haben wir Flächen von der Forstverwaltung angemietet, um darauf Fahrzeuge abstellen zu dürfen.
Auf Vereinswegen darf man nur mit 1 Fahrzeug pro Parzelle parken, weil der zur Verfügung stehende Platz sehr beschränkt ist. Derzeit auch noch unbezahlt.
Unsere Gartenanlagen sind ein Erholungsgebiet im Grünland, Lebensraum also in dem Ruhe und Entspannung im Einklang mit der Natur im Vordergrund stehen. Daher sind diese Einzuhalten!!!
Gewerbebetriebe sind von dieser Regelung ausgenommen, soferne es sich nicht um Schwarzarbeit handelt. Diese ist im KGV Schwarze Au nicht erwünscht!
Eine nicht Einhaltung der Ruhenszeiten stellt eine Ruhestörung dar. Diese muss bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Der Vereinsvorstand ist die falsche Anlaufstelle.
Wir leben in einem Hochwasserabflußgebiet und da gibt das Wasserrecht und die Baubehörde vor, was erlaubt ist.